Wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges unmöglich ist oder die erforderlichen Instandsetzungskosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen so spricht man von einem Totalschaden bzw. wirtschaftlichen Totalschaden.
In diesen Fällen werden nicht die Reparaturkosten ersetzt, sondern der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Betrag abzüglich des Restwertes wird erstattet.
Welche Abrechnungsmöglichkeit für Sie am günstigsten ist, sollte im Rahmen einer rechtlichen Beratung geklärt werden.
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